Grüne Kennzeichen und Ihre Besonderheiten
Grüne Kennzeichen:
Grüne Kennzeichen sind von der Steuer befreit. In §3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ist festgelegt, für welche Fälle eine Steuerbefreiung vorliegt. Für grüne Kennzeichen brauchen Sie eine Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt. Mit dieser Genehmigung stellen Sie einen Antrag bei Ihrer KFZ – Zulassungsbehörde oder Landratsamt, die Ihnen dann ein grünes Kennzeichen ausstellt.
Beispiele dafür sind Fahrzeuge, Zugmaschinen und Anhänger die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bedingungen dafür sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Meist jedoch muß der Landwirt mindestens zwei Hektar Land bewirtschaften.
Weiterhin auch Wohnwagen, Wohnmobile und Zugmaschinen für den Betrieb eines Schaustellergewerbes, wenn diese nur für diesen Betrieb verwendet werden.
Laut § 9 Abs. 2 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung gibt es auch Fahrzeuge die steuerbefreit sind, jedoch kein grünes KFZ – Kennzeichen bekommen. Das sind Leichtkrafträder und Kleinkrafträder.
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Fahrzeuge des Personals von konsularischen und diplomatischen Vertretungen.
Emissionsreduzierte Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Fahrzeuge von Behörden.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit 8 oder 9 Sitzen einschließlich Fahrersitz, sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Fahrzeug hauptsächlich im Linienverkehr bewegt wird.
Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1
Bei uns im Onlineshop erhalten Sie die unterschiedlichsten Kennzeichen, hierfür schauen Sie doch einfach mal in unserem Produktkonfigurator nach!
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Seite und beraten Sie gern, egal ob es um PKW-Kennzeichen, Motorrad-Kennzeichen oder Kennzeichenhalterungen geht.