Fragen & Antworten & Hilfe
Amtliche Siegel:
Amtliche Siegel können wir natürlich nicht vergeben. Daher haben wir Sie im Bestellvorgang Ihrer Bestellung auch nicht auf den Kennzeichen abgebildet. Das könnte sonst zu Missverständnissen führen. Die amtlichen Siegel für Ihre KFZ – Kennzeichen werden von der jeweiligen Zulassungsstelle vergeben. Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle zulassen, werden die amtlichen Siegel direkt vor Ort bei der Ausgabe Ihrer KFZ – Schilder aufgetragen.
E – Kennzeichen:
Dieses Kennzeichen bekommen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb. Seit 2015 gibt es das E – Mobilitätsgesetz. Danach dürfen Städte und Kommunen den Haltern von Elektroautos, Elektroautos mit Brennstoffzelle und Plug – in – Hybriden Sonderrechte einräumen. Das hat Vorteile. Meist kann man die Busspur benutzen und kostenlos Parken. Ein weiterer Vorteil ist für den Halter die Befreiung der Kfz – Steuer. Wenn jedoch eines Tages jeder ein Elektroauto fährt, wird der Staat mit großer Sicherheit nicht mehr auf die Kfz – Steuer verzichten. Bis dahin aber sind dies alles schöne Vorteile. E – Kennzeichen können auch als Saisonkennzeichen und Sonderkennzeichen bestellt werden. Die Schilder haben am rechten Ende den Buchstaben „E“
Grüne Kennzeichen:
Grüne Kennzeichen sind von der Steuer befreit. In §3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ist festgelegt, für welche Fälle eine Steuerbefreiung vorliegt. Für grüne Kennzeichen brauchen Sie eine Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt. Mit dieser Genehmigung stellen Sie einen Antrag bei Ihrer KFZ – Zulassungsbehörde oder Landratsamt, die Ihnen dann ein grünes Kennzeichen ausstellt.
Beispiele dafür sind Fahrzeuge, Zugmaschinen und Anhänger die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bedingungen dafür sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Meist jedoch muß der Landwirt mindestens zwei Hektar Land bewirtschaften.
Weiterhin auch Wohnwagen, Wohnmobile und Zugmaschinen für den Betrieb eines Schaustellergewerbes, wenn diese nur für diesen Betrieb verwendet werden.
Laut § 9 Abs. 2 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung gibt es auch Fahrzeuge die steuerbefreit sind, jedoch kein grünes KFZ – Kennzeichen bekommen. Das sind Leichtkrafträder und Kleinkrafträder.
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Fahrzeuge des Personals von konsularischen und diplomatischen Vertretungen.
Emissionsreduzierte Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Fahrzeuge von Behörden.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit 8 oder 9 Sitzen einschließlich Fahrersitz, sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Fahrzeug hauptsächlich im Linienverkehr bewegt wird.
Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1
H – Kennzeichen:
Dieses Kennzeichen bekommen Fahrzeuge, die als Oldtimer gelten. Das sind Fahrzeuge, die per Definition vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Eine wichtige Voraussetzung für die Oldtimer – Zulassung ist jedoch das Vorliegen eines Gutachtens, welches von einem anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur erstellt wird. Um ein erfolgreiches Gutachten zu bekommen, sollte das Fahrzeug weitgehend im Originalzustand sein. Ein sehr schlechter Erhaltungszustand, ein anderer Motor oder ein stark umgebautes Fahrzeug, kann ein erfolgreiches Gutachten verhindern.
Kennzeichenmaße:
Das Standard – Kennzeichenmaß für einen PKW hat eine Größe von 520 x 110 mm. Auf dieses Kennzeichen kann eine Kombination von höchstens 8 Buchstaben und Zahlen geprägt werden. Manchmal wird aber auch ein anderes Kennzeichenmaß aus Platzgründen gestattet. Dieses ist dann meist 480 x 110 mm , oder sogar ein zweiteiliges Kennzeichen, wenn es zum Beispiel ein amerikanischer Oldtimer ist.
Wichtig ist auf jeden Fall, daß Sie ein anderes, als das Standardmaß, auf jeden Fall vorher mit Ihrer Zulassungsstelle abklären sollten. Nur diese kann die Genehmigung dafür erteilen.
Kurzzeitkennzeichen:
Das Kurzzeitkennzeichen kann jeder beantragen und verwenden. Man verwendet es für Probe – und Überführungsfahrten. Es hat eine Gültigkeit von maximal 5 Tagen. Man beantragt es bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Halters oder am Standort des Fahrzeugs. Voraussetzung dafür ist eine KFZ – Haftpflichtversicherung und das Fahrzeug muß noch eine gültige Kfz – Hauptuntersuchung ( Tüv ) haben. Am rechten Rand des Schildes wird das Ablaufdatum in gelben Zahlen gedruckt.
Lieferzeit:
Die Lieferzeit beträgt mit DHL 1 – 2 Werktage. Der allergrößte Teil der Bestellungen wird in dieser Zeit geliefert. Doch auch bei DHL arbeiten nur Menschen und so kann es in Ausnahmefällen manchmal länger dauern. Sollten Sie dieser seltene Ausnahmefall sein, so wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden dann eine Lösung zu Ihrer Zufriedenheit finden.
Plaketten:
Die bekannten unterschiedlichen Umweltplaketten werden und dürfen nur von Ihrer Zulassungsstelle oder Landratsamt ausgestellt.
Rotes Kennzeichen:
Dieses Kennzeichen ist laut Gesetz für „zuverlässige Händler“, Kfz – Werkstätten und Hersteller vorgesehen. Umgangssprachlich sagt man auch „Händlerkennzeichen“ dazu. Diese können es für Probefahrten, Prüfungsfahrten und Überführungsfahrten nutzen. Das jeweilige Fahrzeug muß allerdings für die Teilnahme am Straßenverkehr vorschriftsmäßig sein. Die Erkennungsnummer des roten Kennzeichens hat nur Ziffern und beginnt immer mit „06“. Für die rote Nummer muß ausnahmslos ein Fahrzeugscheinheft mitgeführt werden. Privatfahrten mit der roten Nummer sind ausdrücklich verboten.
Saisonkennzeichen:
Ein Saisonkennzeichen gilt für einen bestimmten Betriebszeitraum. Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über fahren wollen, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, brauchen Sie ein Saisonkennzeichen. Das ist meist der Fall, wenn man sein Motorrad, ein Cabriolet oder sein Wohnmobil nur in der Sommerzeit fahren möchte. Der Betriebszeitraum kann zwischen zwei und elf Monaten betragen. Die meisten Menschen wählen hier den Zeitraum von April bis Oktober. Also von 04 bis 10. Diese Monate werden hinter dem normalen Kennzeichen geprägt. In diesem Fall dürfen Sie also Ihr Fahrzeug von 01.04. bis 31.10. bewegen. Vorteil eines Saisonkennzeichens ist die Ersparnis von KFZ – Steuern und Versicherungsprämien. Außerhalb des Betriebszeitraums, in unserem Beispiel also ab 01.11., darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen, sondern muß auf privatem Grund stehen.
Im Bestellvorgang brauchen Sie für ein Saisonkennzeichen nur „Saisonkennzeichen“ ankreuzen und wählen Ihren Anfangs- und Endmonat aus.
Versandbedingungen:
Wir liefern nur innerhalb Deutschlands.
Ausnahmen bestätigen natürlich immer die Regel. Sollten Sie also den Wunsch haben, dass wir Ihre Schilder auch außerhalb von Deutschland versenden sollen, so nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Versandkosten:
Wir berechnen Ihnen keine Versandkosten für Ihre Bestellung.
So gibt es am Ende Ihrer Bestellung keine böse Überraschung. Eine Erfahrung, die wir alle schon einmal gemacht haben und keiner haben möchte. Deshalb – keine Versandkosten!
Versandablauf:
Nachdem wir Ihre Bestellung sorgfältig verpackt haben, kommt unser Logistikpartner DHL und holt diese ab. Ihr Paket ist selbstverständlich versichert. Danach erhalten Sie von uns automatisch eine Versandbestätigung mit Ihrer DHL – Sendungsnummer zu Ihrer genannten Mailadresse. Mit dieser können Sie jederzeit Ihre Sendung verfolgen.
Service Hotline
Telefonische Unterstützung und Beratung unter:
TEL: 030 – 32 10 20 32
FAX: 030 – 85 68 63 11